Die Kirchenbezirkssynode des Kirchenbezirksbezirks Berlin-Brandenburg
fasst die Vertreter der Gemeinden zur gemeinsamen Verantwortung für das kirchliche Leben im
Kirchenbezirk zusammen. Der Kirchenbezirkssynode gehören an:
- die stimmberechtigten Mitglieder des Bezirkspfarrkonvents,
- die gewählten Vertreter aus jeder Gemeinde (durch die Gemeindeversammlung),
- die Mitglieder des Bezirksbeirates,
- ein Vertreter des Jugendmitarbeitergremiums,
- bis zu zwei weitere Vertreter kirchlicher Werke und Ausschüsse, die vom Bezirksbeirat zur Teilnahme
an der Bezirkssynode aufgefordert worden sind.
Der Propst des Sprengels Ost ist einzuladen. Der Bezirksrendant und der Bezirksjugendvertreter nehmen
an der Synode mit beratender Stimme teil. Emeriten und Vikare werden als Gäste eingeladen.
Bezirksbeirat sowie der Superintendent können weitere Gäste einladen.
Die Bezirkssynode hat folgende Aufgaben. Sie
- nimmt die Berichte des Superintendenten, der kirchlichen Werke, Ausschüsse und den Kassenbericht
entgegen,
- erteilt dem Bezirksrendanten Entlastung,
- berät und beschließt an sie gerichtete Anträge und Empfehlungen,
- beschließt Ordnungen,
- beschließt Änderungen der Kirchenbezirksordnung,
- stimmt der Neurordnung von Gemeinden und Pfarrbezirken zu,
- richtet Anträge und Empfehlungen an die Kirchensynode,
- wählt den Superintendenten aus den vom Bezirkspfarrkonvent nominierten Kandidaten,
- wählt die Mitglieder Bezirksbeirates,
- bildet Ausschüsse und Kommissionen und wählt ihre Mitglieder,
- besetzt besondere Ämter im Kirchenbezirk,
- wählt gemeinsam mit den anderen Bezirkssynoden des Sprengels nach der Grundordnung der SELK
den Propst,
- schlägt der Kirchensynode Kirchenräte zur Wahl vor,
- entsendet Vertreter in die Kirchensynode.
Einmal jährlich findet eine Bezirkssynode statt. Eine außerordnentliche Bezirkssynode ist dann
einzuberufen, wenn der Bezirksbeirat oder mindestens sechs Pfarrbezirke auf Antrag beim Beirat für
nötig halten. Verbunden wird die Synode mit einem Abendmahlsgottesdienst. Die Eröffnung der Synode
erfolgt durch den Superintendenten. Alle Teilnehmer werden auf die Heilige Schrift Alten und Neuen
Testaments sowie den Bekenntnisschriften der Evangelisch-Lutherischen Kirche verpflichtet. Wer die
Verpflichtung ablehnt kann kein Mitglied der Synode sein. Anträge müssen spätestens acht Wochen vor
der Synode mit Begründung schriftlich beim Superintendenten eingereicht werden. Anträge und
Beratungsgegenstände für die Synode können einbringen:
- der Superintendent,
- der Bezirksbeirat,
- der Bezirkspfarrkonvent,
- die Gemeindeversammlungen der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks,
- die Kirchenvorstände der Kirchengemeinden des Kirchenbezirks,
- von der Bezirkssynode beauftragte Ausschüsse und Kommissionen sowie die von der Synode
eingesetzten Inhaber besonderer Ämter im
Kirchenbezirk,
- der Propst des Sprengels Ost,
- einzelne Kirchglieder, wenn ihr Antrag von mindestens zwölf stimmberechtigten Kirchglieder aus dem
Kirchenbezirk durch Unterschrift unterstützt wird.
Die Bezirkssynode wird mit einer Ladungsfrist von mindestens drei Monaten vom Bezirksbeirat
einberufen, falls nicht ein fester Termin für die Synode besteht. Eine außerordentliche Synode muss mit
mindestens vierwöchiger Frist einberufen werden. Die Bezirkssynode wählt auf Vorschlag des
Bezirksbeirates den Vorsitzenden der Synode und seinen Stellverteter. Die Sitzungen der Synode sind
öffentlich. Die Öffentlichkeit kann in besonderen Fällen ausgeschlossen werden.
Selbständige Evangelisch-Lutherische Kirche (SELK)
Kirchenbezirk Berlin-Brandenburg